Sport-Club Babenhausen e.V. SPORT-CLUB BABENHAUSEN E.V.
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Satzung
 
Satzung
Sport-Club Babenhausen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein wurde am 12.1.1967 gegründet. Die Eintragung unter dem Namen Sport-Club Babenhausen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bielefeld erfolgte am 5. März 1969 unter der Nr.1545. Der Sitz des Vereins ist Bielefeld. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V. und des Stadtsportbundes Bielefeld e.V.


§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Leibesübungen, und zwar im gemeinnützigen Sinne. Dabei wird auf die sportliche und kulturelle Betätigung der Jugend besonderer Wert gelegt. Durch regelmässigen Sportbetrieb will der Verein Gesundheit, Ausdauer und Körperkraft seiner Mitglieder heben und die Gemeinschaft pflegen. Die Leitung dieser Übungen soll nach Möglichkeit Fachkräften obliegen.

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufliessen, dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1.April und endet am 31. März.



§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in den Sport-Club Babenhausen wird auf schriftlichen Antrag durch schriftliche Aufnahmebestätigung des Ableitungsleiter erworben. Bei minderjährigen Bewerbern ist ferner die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder können sein:

a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Übungsleiter

a) Ordentliches Mitglied kann jeder werden.

b) Förderndes Mitglied ist, wer die Absicht hat, dem Sport-Club Babenhausen zu helfen oder ihn zu fördern.

c) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet, geniessen jedoch die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

d) Übungsleiter sind ordentliche Mitglieder.


§ 6 Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Organisationen


Der Sport-Club Babenhausen kann Mitglied in anderen Verbänden und Organiationen sein, die für ihre Belange in Betracht kommen oder kommen können. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Sport-Club Babenhausen zieht zugleich den Erwerb der Einzelmitgliedschaft in anderen Verbänden oder Organisationen nach sich, soweit deren Satzungen vorsehen, daß die Aufnahme einer Person in einen der Mitgliedsverbände automatisch die Einzelmitgliedschaft in ihrem Verband oder ihrer Organisation zur Folge hat.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

1. Austritt
a) Die Austrittserklärung ist schriftlich abzugeben und an den Vorstand zu richten.

2. Ausschluss
a) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig:

b) bei groben bzw. mehrfachen Verstössen gegen die Satzung des Sport-Club Babenhausen.

c) bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des inneren Bestandes der Gemeinschaft.

d) wenn es seiner Beitragspflicht für einen längeren Zeitraum nicht nachkommt.

Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand jeweils mit dem Gruppenleiter mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung wird schriftlich begründet. Dem Betreffenden wird der Ausschluss schriftlich und mit der Begründung bekanntgegeben. Danach steht ihm die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig; sie bedarf der einfachen Stimmenmehrheit.

Durch den Austritt oder Ausschluss wird die Pflicht, bereits fällig gewordene Beiträge zu entrichten, nicht berührt.
Das in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum ist zurückzugeben.


§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, die bestehenden Einrichtungen zu benutzen und an den Übungsveranstaltungen teilzunehmen, unter Aufsicht der Verantwortlichen.

Jedes Mitglied hat das Recht, sein Stimm﷓ bzw. Wahlrecht auszuüben.


Alle Vereinsmitglieder sind mit den gesetzlichen Einschränkungen stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen, der noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann nur durch seine gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.

Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.


§ 9 Beiträge

Aufnahmegebühren und Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für jedes Geschäftsjahr festgesetzt. Fasst die Mitgliederversammlung keinen diesbezüglichen Beschluss, so gelten die Aufnahmegebühren und Beiträge des vorangegangenen Geschäftsjahres auch für das kommende Geschäftsjahr. Die Verpflichtung zur Beitragzahlung beginnt mit dem Monat der Aufnahme und endet mit Schluss des Kalendervierteljahres, indem die Abmeldung erfolgte. Die Erhebung einer besonderern Jahresumlage kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die Ausgaben des Jahres in den Einnahmen keine volle Deckung finden. Der Beitrag ist jährlich am 1. April zu entrichten.
Unter Ausnutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist jedes Mitglied gehalten, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.


§ 10 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der Gesamtvorstand


§ 11 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

Die Jahreshauptversammlung findet während der ersten fünf Monate eines jeden Jahres statt. Die Einladung erfolgt spätestens 2 Wochen vorher durch besondere schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind:

a) Genehmigung und evtl. Ergänzung derTagesordnung
b) die Bekanntgabe des Rechenschaftsberichtes durch den 1. Vorsitzenden
c) die Bekanntgabe des Rechenschaftberichtes durch den Kassenwart
d) die Bekanntgabe des Prüfungsberichtes durch den Vorsitzenden des Revisionsausschusses (Kassenprüfer)
e) die Bekanntgabe der Jahresberichte durch die Abteilungsleiter und Fachwarte
f) Wahl eines Versammlungsleiters
g) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
h) die Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes (alle 2 Jahre)
i) die Neuwahl des stellvertret. Kassenwartes und Schriftführers (alle 2 Jahre)
j) die Neuwahl der Kassenprüfer
k) die Festsetzung der Beiträge
l) die Anträge
m) Verschiedenes

Anträge sind spätestens 1 Woche schriftlich vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand einzureichen. Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.


§ 12 Geschäftsführender Vorstand

Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden gemeinsam mit einem dritten Vorstandsmitglied vertreten. Sie sind an die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes gebunden. In Eilfällen entscheiden sie allein.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassenwart
5. dem Vereinsjugendwart
6. dem Sozialwart
7. dem Turnwart
8. dem Pressewart
9. dem technischen Leiter
10. dem Ehrenvorsitzenden

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt -mit Ausnahme des Ehrenvorsitzenden- alle 2 Jahre in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied sollte sofort eine Neuwahl in der darauffolgenden Jahreshauptversammlung stattfinden.

Der 1. Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen - im Verhinderungsfalle - sein Stellvertreter. Bei Abwesenheit des
1. Vorsitzenden und seines Stellvertreters wählt der Vorstand den Leiter der Sitzung bzw. Versammlung aus seiner Mitte. Die Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen erledigt der Schriftführer des Vereins. Diese sind vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

- Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandes:

Der geschäftsführende Vorstand regelt alle finanziellen Angelegenheiten mit Ausnahme grosser Anschaffungen, Anmietungen und ähnlichem. Er ist verantwortlich für die reibungslose Abwicklung der Übungsveranstaltungen, für Kontakte zu anderen Vereinen, Organisationen und anderem mehr. Er bereitet die Jahreshauptversammlung und die Gesamtvorstandssitzungen vor. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem zweiten schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite, anwesend sind. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschliessenden Regelung erklären.
Über die geschäftsführende Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern des Gesamtvorstandes innerhalb von drei Wochen zugeleitet.

Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Der geschäftsführende Vorstand wird mit Ausnahme des Ehrenvorsitzenden alle 2 Jahre gewählt. Bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes bleibt der alte im Amt. Die geschäftsführenden Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens vierteljährlich.


§ 13 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. dem geschäftsführendem Vorstand
2. den Abteilungsleitern
3. dem Rechtswart
4. dem stellvertr. Jugendwart
5. dem stellvertr. Kassenwart
6. dem stellvertr. Schriftführer

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Sitzungen werden vom ersten Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung vom zweiten einberufen.
Sitzungen des Gesamtvorstandes finden nach Bedarf statt; mindestens aber zweimal jährlich.
Über die Sitzungen des Gesamtvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Es muß innerhalb von sechs Wochen allen Gesamtvorstandsmitgliedern zugeleitet werden. Werden innerhalb von vier Wochen nach Zugang Beanstandungen oder Änderungswünsche beim Vorsitzenden schriftlich nicht geltend gemacht, gilt das Protokoll als angenommen.


§ 14 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern

Soweit die erforderlichen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes fehlen, sind sie in dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt.


§ 15 Abteilungen des Vereins

Die Abteilungsleiter werden in den Abteilungen gewählt.


§ 16 Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, für den ordnungsgemässen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind, insbesondere kommen in Frage:

1. Revisionsausschuss (Kassenprüfer)

2. Rechtsausschuss

Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse setzt der Gesamtvorstand fest. Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Der Vorsitzende des Rechtsausschusses ist der Rechtswart. Die einzelnen Ausschüsse sind für die Verwaltung ihrer Arbeitsgebiete verantwortlich. Der Rechtsausschuss kann von allen Mitgliedern angerufen werden und ist vom Gesamtvorstand zu hören. Die Kassenprüfer haben sich durch Revision der Kassen, der Bücher und Belege von der ordnungsgemässen Kassenführung zu überzeugen. Beanstandungen der Prüfer haben sich auf die Richtigkeit der Belege, der Buchungen und auf die Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben zu erstrecken. Wiederwahl der Rechtsausschüsse ist zulässig. Zum Revisionsausschuss muss in jedem Jahr ein neues Mitglied gewählt werden.

§ 17 Satzungsänderung

Satzungsänderungen auf grund von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig. Zur Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 18 Namensänderung -Auflösung

Die Namensänderung und Auflösung des Vereins kann von 1/3 der ordentlichen Mitglieder beantragt werden. In einer vom geschäftsführenden Vorstand besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung ist darüber zu beschliessen. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn in dieser Mitgliederversammlung mindestens 9/10 der erschienenen Mitglieder für einen solchen Antrag stimmen. Der Vorstand hat dem Antrag auf Einberufung einer solchen ausserordentlichen Mitgliederversammlung unverzüglich nachzukommen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach vorheriger Ablösung aller Verpflichtungen an die Deutsche Sporthilfe e.V.

§ 19 Haftung

Der Verein ist für den Schaden haftbar, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsgemäss berufener Vertreter durch ein in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 20 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung des Sport-Club Babenhausen e.V. am 19. Februar 1999 beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



VEREINSJUGENDORDNUNG
Sport-Club Babenhausen e.V.

§ 1 Ziele der Jugendarbeit, Name und Mitgliedschaft.

Mitglieder der Jugendabteilung des Sport-Club Babenhausen e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugend des Sport-Club Babenhausen e.V. soll den Sport als Grundlage der Jugendarbeit pflegen und fördern. Jede sportliche Betätigung muss der Gesundheit dienen und soll die Freude am Leben wecken und steigern.


§ 2 Aufgaben der Jugendarbeit

Die Sport-Club Babenhausen Jugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufliessenden Mittel. Aufgaben der Jugend des Sport-Club Babenhausen e.V. sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:

1. Förderung des Sportes als Teil der Jugendarbeit

2. Mitbestimmung der Jugendlichen nach demokratischen Grundsätzen in allen Bereichen. Ziel der Jugendarbeit ist die kritsche, mündige und aktive Mitarbeit im Verein.

3. Die Jugend des Sport-Club Babenhausen e.V. soll Begegnungen mit der Jugend des In- und Auslandes suchen und fördern.


§ 3 Organe

Organe der Jugend des Sport-Club Babenhausen e.V. sind:

1) der Vereinsjugendtag (Mitgliederversammlung)

2) der Vereinsjugendausschuss (Jugendvorstand)




§ 4 Vereinsjugendtag

Der ordentliche und ausserordentliche Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Jugend des Sport-Club Babenhausen e.V. Er besteht aus allen Jugendlichen der Abteilungen.

Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Sport-Club Babenhausen e.V. statt. Er wird rechtzeitig durch den Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang und mündl. Ankündigung einberufen. Ein ausserordentlicher Vereinsjugendtag ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vereinsjugendtages oder die Mehrheit des Vereinsjugendaus-
schusses die Einberufung verlangt. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied des Ver-einsjugendtages hat nur eine, nicht übertragbare Stimme.

Aufgaben des Vereinsjugendtages.

1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses

2. Beratung der Jahresabrechnung und Verabschiedung des neuen Haus-
haltsplanes

3. Entlastung des Vereinsjugendausschusses

4. Wahl des Vereinsjugendausschusses

5. Wahl der Delegierten zu den Jugendtagungen auf Kreis-, Stadt-, Bezirks- und Gauebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.

6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge


§ 5 Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

1 dem Vorsitzenden und seinem(r) Stellvertreter(in)
2 den Betreuern der Jugendmannschaften
3. den zwei Jugendvertretern, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind.

Jugendabteilungen mit weiblichen und männlichen Mitgliedern sollten je einen weiblichen und männlichen Jugendvertreter wählen lassen.

a) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses (Vereinsjugendwart) vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und aussen. Der Vorsitzende (Vereinsjugendwart(in) und sein Stellvertreter(in) sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.

b) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Ver-einsjugendtag für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

c) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.

d) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

e) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen vier Wochen einzuberufen.

f).Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufliessenden öffentlichen zweckgebundenen Mittel sowie der vom Vereinsvorstand im Haushaltsplan der Jugendabteilung zugewiesenen Beträge.

g).Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Ver-einsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 6 Wettkampfordnung, Spielordnung

Einzelheiten der Wettkämpfe regeln die Bestimmungen oder Spielordnungen der entsprechenden Fachverbände.

§ 7 Änderung der Jugendordnung

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
       
Mannschaften 
  1. Damen
  1. Herren
  2. Damen
  2. Herren
  3. Herren
  E-Sonderstaffel
  männl. A-Jugend
  männl. C-Jugend
  männl. D-Jugend
  männl.B1- Jugend
  männl.B2- Jugend
  männl.E- Jugend
  weibl. B-Jugend
  weibl. C-Jugend
  weibl. D-Jugend
  weibl. E- Jugend